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Satzung des Vereins „Zukunft für Kinder in Slums“ (ZKV)

verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 18.12.2020, in der Fassung nach der Eintragung ins Vereinsregister des Rhein-Sieg-Kreises  am 29.1.2021 und der am 2. 12. 2021 beschlossenen letzten Satzungsänderung

 

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese für alle Geschlechter.

 

§ 1 Name und Sitz    

Der Verein führt den Namen „Zukunft für Kinder in Slums. e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Sankt Augustin.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, vorrangig in  Elendsvierteln der Welt die Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verbessern. Die Förderung geschieht insbesondere durch Mitwirkung an Hilfs-, Entwicklungs-, schulischen und medizinischen Maßnahmen zur Linderung von Hunger, Krankheit und Armut. Der Verein orientiert sich am Leitbild (Mission) von CARE. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands zum Schluß eines Kalenderjahres.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen, wenn dies von dem Betroffenen gewünscht wird, ansonsten vorzulesen.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden  und bis zu 7 Beisitzenden. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Zu ihnen wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden mit einem Vorschlag zur Tagungsordnung schriftlich oder über digitale Medien eingeladen. Eine Einberufungsfrist von sieben Arbeitstagen ist einzuhalten. Auf diese Frist kann verzichtet werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 1. stellvertretende Vorsitzende.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. (5) Eine Vorstandssitzung kann auch über digitale Medien durchgeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären. Dies gilt auch für Beschlüsse, die auf schriftlichem Wege gefasst werden,

(6) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterschreiben.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Bestellung von 2 Rechnungsprüfern

e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder über digitale Medien mit Angabe eines Entwurfs der Tagesordnung einberufen. Bei Bedarf können Mitgliederversammlungen auch virtuell über digitale Medien abgehalten werden.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Unterlagen für die Sitzung können schriftlich oder über digitale Medien zugestellt werden.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an ein anderes Mitglied ausgeübt werden. Ein Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied vertreten.

(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(7) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmrechtsübertragungen werden mitgezählt.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(9) Einwände gegen das Protokoll sind dem Versammlungsleiter innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich zuzustellen. Über sie muss in der nachfolgenden Mitgliederversammlung vor Genehmigung des Protokolls beraten werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Zukunft für Kinder in Slums, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18. Dezember 2020 von folgenden Gründungsmitgliedern verabschiedet:

 

Gerd Denter, Sankt Augustin

Christine Grünewald, Sankt Augustin

Christine Harth, Bonn

Manfred Materne, Berlin

Susanne Rastin, Solingen

Heribert Scharrenbroich, Sankt Augustin

Anne Scharrenbroich, Windhoek

Georg Schlachtenberger, Erftstadt

Hans-Josef Schmitz, Mainz

Thomas Schwarz, Bonn

 

 

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